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Chancengleichheit

Wir beraten, informieren und sensibilisieren zu allen Themen, in denen es um die gleiche Verteilung von Chancen geht. Dies umfasst Studium, Arbeit, akademische Laufbahn, Besetzung universitärer Leitungsfunktionen und die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie/Privatleben.

Mit unseren Serviceangeboten entwickeln und realisieren wir mit Ihnen bzw. den universitären Abteilungen Massnahmen zur Sicherung der Chancengleichheit.

Unsere Beratungsangebote unterstützen Sie - als Führungskraft, Dozent:in, Mitarbeiter:in der Verwaltung, Anghörige:r des Mittelbaus sowie Student:in - in Ihren Anliegen und Fragen rund um das Thema Chancengleichheit.

Rechtsgrundlagen

Art. 8 Rechtsgleichheit
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3. Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4. Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Bundesverfassung

Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.
2. Abschnitt: Gleichstellung im Erwerbsleben
Art. 2 Grundsatz
Dieser Abschnitt gilt für Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht sowie für alle öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden.
Art. 3 Diskriminierungsverbot
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2. Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Art. 4 Diskriminierung durch sexuelle Belästigung
Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.

Gleichstellungsgesetz

Entscheide nach Gleichstellungsgesetz – Ein Projekt der Fachstellen für Gleichstellung in der Deutschschweiz

Art. 7
3. [Die Universität] sorgt für die Gleichstellung von Mann und Frau in Studium, Lehre und Forschung. Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Universitätsstatut

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Konferenz Chancengleichheit Ostschweiz

Kontakt

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Rosenbergstrasse 51
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M.A.

Fachspezialist Diversity & Inclusion

Rosenbergstrasse 51
Büro 33-113 / 33-109

9000 St. Gallen

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Dr.

Fachspezialistin Diversity & Inclusion

Diversity & Inclusion
Rosenbergstrasse 51

9000 St. Gallen

Verena Witzig

Dr.

Fachspezialistin Diversity & Inclusion

Diversity & Inclusion
33-104
Rosenbergstrasse 51
9000 St. Gallen

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